geändert am 15.03.2006 - Version Nr.: 1. 89

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Gemeinde

Die Vereinbarungen zwischen Landkreis und Stadt Göttingen zur Rationalisierung der Verwaltung. Bereiche: Heilpraktikergesetz - untere Landwirtschaftsbehörde - untere Fischereibehörde.

Bereich: Verwaltung

Dr. Dieter Porth - GöttingenIn der Internet-Chronik ist dieser Artikel nur durch seine Überschrift thematisch umrissen. Meist sind mehrere Pressemitteilungen in dem Zitat mehrere Pressemitteilungen zusammengefasst.

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Pressemitteilung Stadt Göttingen [ Homepage ] (Öffentlichkeitsarbeit: D. Johanson)

[Göttingen - 14.03.06] [Quelle: Website]

Amtsblatt für die Stadt Göttingen - 7. Jahrgang - Göttingen, den 28.02.2006 Nr. 5

Nr. Bekanntmachung

15. Vertrag zwischen der Stadt Göttingen und dem Landkreis Göttingen über die Übernahme der Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz des Landkreises Göttingen durch die Stadt Göttingen

16. Vertrag zwischen der Stadt Göttingen und dem Landkreis Göttingen über die Übernahme der Aufgaben der unteren Fischereibehörde der Stadt Göttingen durch den Landkreis Göttingen

17. Vertrag zwischen der Stadt Göttingen und dem Landkreis Göttingen über die Übernahme der Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörde der Stadt Göttingen durch den Landkreis Göttingen



15. VERTRAG ZWISCHEN DER STADT GÖTTINGEN UND DEM LANDKREIS GÖTTINGEN ÜBER DIE ÜBERNAHME DER AUFGABEN NACH DEM HEILPRAKTIKERGESETZ DES LANDKREISES GÖTTINGEN DURCH DIE STADT GÖTTINGEN
Die Stadt Göttingen (nachfolgend Stadt genannt), vertreten durch den Oberbürgermeister und der Landkreis Göttingen (nachfolgend Landkreis genannt), vertreten durch den Landrat, schließen gemäß § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. 02. 2004 (Nds. GVBl. S. 63) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende

Zweckvereinbarung:
§ 1 Die Stadt nimmt die Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz für den Landkreis wahr.
§ 2 Dem Landkreis entstehen durch die Abgabe dieser Aufgaben an die Stadt keine Kosten. Zwischen den Beteiligten dieses Vertrages wird auch künftig keine Kostenerstattung vorgenommen. Die für die Dienstleistung erhobenen Verwaltungsgebühren verbleiben bei der Stadt.
§ 3 Eine Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ist mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Im Falle der Kündigung durch einen Vertragspartner fallen die Aufgaben an den ursprünglich gebietszuständigen Vertragspartner zurück. In einem solchen Fall wird keinerlei Kostenerstattung vorgenommen.
§ 4 Diese Vereinbarung tritt am 01. 03. 2006 in Kraft

Göttingen, 13. Februar 2006
Stadt Göttingen (L.S.) Danielowski Oberbürgermeister
Landkreis Göttingen (L.S.) Schermann Landrat

Braunschweig, den 20.02.2006
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport 31.3a-10053-52.21
Genehmigung
Die zwischen der Stadt Göttingen und dem Landkreis Göttingen am 13. 02. 2006 geschlossene Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz wird hiermit gemäß § 5 Abs. 6 i.V. mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Nieders. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit genehmigt. Im Auftrage Wagener


16. VERTRAG ZWISCHEN DER STADT GÖTTINGEN UND DEM LANDKREIS GÖTTINGEN ÜBER DIE ÜBERNAHME DER AUFGABEN DER UNTEREN FISCHEREIBEHÖRDE DER STADT GÖTTINGEN DURCH DEN LANDKREIS GÖTTINGEN
Die Stadt Göttingen (nachfolgend Stadt genannt), vertreten durch den Oberbürgermeister, und der Landkreis Göttingen (nachfolgend Landkreis genannt), vertreten durch den Landrat, schließen gem. § 5 des Nieders. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63) in der derzeit gültigen Fassung folgende
Zweckvereinbarung:
§ 1 Der Landkreis nimmt die Aufgaben der unteren Fischereibehörde für die Stadt wahr.
§ 2 Der Stadt entstehen durch die Abgabe der Aufgaben an den Landkreis keine Kosten. Zwischen den Beteiligten wird keine Kostenerstattung vorgenommen.
§ 3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund ist nur mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Im Falle der Kündigung durch einen Vertragspartner fallen die Aufgaben an den ursprünglich gebietszuständigen Vertragspartner zurück. In einem solchen Fall wird keinerlei Kostenerstattung vorgenommen.
§ 4 Diese Vereinbarung tritt am 01.04.2006 in Kraft.

Göttingen, 10.02.2006
Stadt Göttingen (L.S.) Danielowski Oberbürgermeister
Landkreis Göttingen (L.S.) Scherrmann Landrat

Braunschweig, den 20.02.2006
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport 31.3a-10053-52.20
Genehmigung Die zwischen der Stadt Göttingen und dem Landkreis Göttingen am 10. 02. 2006 geschlossene Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben der unteren Fischereibehörde wird hiermit gemäß § 5 Abs. 6 i.V. mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Nieders. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit genehmigt. Im Auftrage Wagener


17. VERTRAG ZWISCHEN DER STADT GÖTTINGEN UND DEM LANDKREIS GÖTTINGEN ÜBER DIE ÜBERNAHME DER AUFGABEN DER UNTEREN LANDWIRTSCHAFTSBEHÖRDE DER STADT GÖTTINGEN DURCH DEN LANDKREIS GÖTTINGEN
Die Stadt Göttingen (nachfolgend Stadt genannt), vertreten durch den Oberbürgermeister und der Landkreis Göttingen (nachfolgend Landkreis genannt), vertreten durch den Landrat, schließen gem. § 5 des Nieders. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63) in der derzeit gültigen Fassung folgende
Zweckvereinbarung:
§ 1 Der Landkreis nimmt die Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörde für die Stadt wahr.
§ 2 Der Stadt entstehen durch die Abgabe der Aufgaben an den Landkreis keine Kosten. Zwischen den Beteiligten wird keine Kostenerstattung vorgenommen.
§ 3 Über Grundstückverträge aus dem Gebiet der Stadt Göttingen, die der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedürfen, kann sich die Stadt jederzeit zum Stand des Genehmigungsverfahrens bzw. über die getroffene Entscheidung informieren lassen. Die Stadt erhält für ihr Gebiet Durchschriften der Ablehnung von Verträgen sowie der Vorlage von Verträgen bei der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz.
§ 4 Eine Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund ist nur mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Im Falle der Kündigung durch einen Vertragspartner fallen die Aufgaben an den ursprünglich gebietszuständigen Vertragspartner zurück. In einem solchen Fall wird keinerlei Kostenerstattung vorgenommen.
§ 5 Diese Vereinbarung tritt am 01.04.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde der Stadt Göttingen durch den Landkreis Göttingen durch Vertrag vom 15.10.2003 außer Kraft.
Göttingen, 10. 02. 2006
Stadt Göttingen (L:S.) Danielowski Oberbürgermeister
Landkreis Göttingen (L.S.) Schermann Landrat

Braunschweig, den 20.02.2006
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport 31.3a-10053-52.18
Genehmigung Die zwischen der Stadt Göttingen und dem Landkreis Göttingen am 10. 02. 2006 geschlossene Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörde wird hiermit gemäß § 5 Abs. 6 i.V. mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Nieders. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit genehmigt.
Im Auftrage Wagener

Herausgeber  Kommentarpiktogramm  : Der Oberbürgermeister der Stadt Göttingen
Redaktion: Referat des Oberbürgermeisters - Öffentlichkeitsarbeit
Herstellung: Hausdruckerei (Fachdienst Hausverwaltung und Service) Neues Rathaus, Hiroshimaplatz 1 - 4, 37070 Göttingen
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