geändert am 05.06.2007 - Version Nr.: 1. 21

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~ Dr. Dieter Porth - irgendwo

Celle, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: In dem Urteil setzen die Richter einen Stiefvater mit einem Schwager gleich. So muss wegen der Änderung des Sozialgesetzes die Sozialbehörde grundsätzlich vermuten, dass der Stiefvater neben seiner Ehefrau auch seine nichtleiblichen Kinder als "Schwager" unterstützt. Der Stiefvater zog schon vor dem Urteil die Konsequenz und zog aus der Ehewohnung aus..

Zusammenfassung

Der Fall: Eine Mutter lebt mit ihren beiden leiblichen Kindern und dem Ehemann zusammen. Der Ehemann ist nicht der Vater der Kinder. Die Kinder bezogen Hartz IV-Leistungen, die Muter bezog keine Sozialleistungen. Durch die Änderung des Sozialgesetzes wurde ab Januar der Freund der Mutter zur Finanzierung der fremden Kinder verpflichtet (SGB II § 9 Abs 2 Satz 2 - ...(2) ... 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.) Dabei mildert das Gericht die Anrechung insofern ab, als dass der Stiefvater mit einem Schwager gleichgesetzt wird. (§ 9 Abs. 5 SGB II - (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.).
(Quelle am 4.6.07 für den Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html )
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Pressemitteilung Kontaktlink zu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen [ Homepage ] (Pressestelle)

[irgendwo - 04.06.07] [Internet-Zitat: Website]

Hinweise auf Urteile vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

SGB II - Anrechnung von Stiefelterneinkommen nach dem SGB II
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. April 2007 (L 9 AS 139/07 ER)
Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig - S 21 AS 236/07 ER
Normen:
SGB II § 9 Abs 2 Satz 2
Nichtamtlicher Leistsatz:
Stiefelterneinkommen ist nach der Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur nach den Maßstäben von § 9 Abs. 5 SGB II auf den Bedarf der Stiefkinder anzurechnen.
Hinweis:
Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.
Entscheidung im Volltext:L 9 AS 139/07 ER - Stiefelterneinkommen (http://www.niedersachsen.de/servlets/download?C=37248103&L=20 )
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Anmerkung

Anmerkung von Dr. Dieter Porth: Der Auszug des Ehemanns zeigt aber eines, die neuen sozialen Normen führen zu einer Abgrenzung zwischen arm und reich. Da schon das Zusammenleben mit einem Armen zur Zahlungspflicht führt, führt das Sozialgesetz langfristig zu einer Gettoisierung der Armut. Mit der Gettoisierung geht einer Stigmatisierung einher. Wie viele Beziehung scheitern schon in ihren Anfängen, weil am Horizont der Beziehung die Zahlungspflicht droht. Dr. Dieter Porth

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