geändert am 24.02.2009 - Version Nr.: 1. 1241

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Zwangsmitgliedschaft
CMA fehlt seit 2002 Rechtsgrundlage

03.02.2009 In einem aktuellen Urteil stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Abgabenpflicht für die "Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Argrarwirtschaft mbH" (CMA) seit dem 1. Juli 2002 mit dem Grundgesetz (Art. 12 in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110) unvereinbar ist.
[Inwieweit betrifft das Urteil die Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern? Dr. Dieter Porth.]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Laut Wikipedia hat die Industrie und Handelskammer (IHK) folgende Aufgaben.
- Wahrnehmen des Gesamtinteresses der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
- Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wobei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen sind (Lobby der regionalen Wirtschaft)
- Sicherung des fairen Wettbewerbs
- Hinwirken auf die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns
- Umfassender Service und Unterstützung/Beratung für die Mitgliedsunternehmen
- öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
- Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen für Gerichte und Behörden (z. B. in Bezug auf Firmenbezeichnungen)
- Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z. B. Carnets im Außenwirtschaftsverkehr)
- Beglaubigung von Handelsrechnungen
- Stellungnahme zu UK-(Unabkömmlichkeits-) Anträgen (Individuelle
- Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Versicherungen
- Überwachung und Förderung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung, insbesondere unter Beachtung des Berufsbildungsgesetzes
- Durchführung von Fort- und Weiterbildungen mit anerkannten IHK-Abschlüssen
Die Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht bei der Erstellung legt, sind recht hoch. Man muss sich die Frage stellen, welche der Aufgaben überhaupt für die Gruppe als Ganzes von der Industrie- und Handelskammer erfüllt wird. Das Bundesverfassungsgericht zieht folgende strenge Grenzen für die Abgabepflicht:
"Als Adressat kommt nur eine homogene Gruppe in Betracht, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden." (siehe unten) Wie homogen ist die Gruppe der Gewerbetreibenden heute noch angesichts der Globalisierung, angesichts der EU-Bürokratie und angesichts der vielen Freiberufler? Wie definiert man die Sachnähe?
Dr. Dieter Porth

 
Internet-Zitat: Website: Kontaktlink zu Bundesverfassungsgericht [ Homepage ] (Pressestelle)
 

Meldungen vom Bundesverfassungsgericht- Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft mit dem Grundgesetz nicht vereinbar

Zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft gibt es seit 1969 den als Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Absatzfondsgesetz gegründeten Absatzfonds, der sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der "Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Argrarwirtschaft mbH" (CMA) und der "Zentralen Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH" (ZMP) bedient (vgl. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 75/2008 vom 16. Juli 2008). Die Finanzierung dieser Einrichtungen beruht im Wesentlichen auf Abgaben, die von bestimmten Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft erhoben werden. Diese Abgaben nach dem Absatzfondsgesetz waren bereits im Jahr 1990 Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159). Das Bundesverfassungsgericht sah unter den damals gegebenen Voraussetzungen das Absatzfondsgesetz nur insoweit als verfassungswidrig an, als dieses die Forstwirtschaft in den Kreis der Abgabenschuldner einbezog.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt entschieden, dass die Regelungen des Absatzfondsgesetzes zur Abgabenerhebung jedenfalls seit dem 1. Juli 2002 mit dem Grundgesetz (Art. 12 in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110) unvereinbar und nichtig sind. Die Abgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe, denn es fehlt an einer Finanzierungsverantwortung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft für die staatliche Absatzförderung.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Bei der Abgabe nach § 10 Absatzfondsgesetz handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die den strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen an solche Sonderabgaben unterliegt. Diese Anforderungen erfüllt die Abgabe nach § 10 Absatzfondsgesetz nicht. Sie ist keine Steuer, denn sie wird nicht als Gemeinlast auferlegt; den Abgabepflichtigen wird vielmehr als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen einer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.
Sonderabgaben unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Als Adressat kommt nur eine homogene Gruppe in Betracht, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren.
Nach diesen Maßstäben stellt die Abgabe zum Absatzfonds eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe dar, denn es fehlt ein rechtfertigender Zusammenhang zwischen Gruppenhomogenität und Sachnähe einerseits und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe andererseits.
Es handelt sich bei dieser Abgabe nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen finden kann, sondern um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat. Der Staat greift hier auf der Grundlage des Absatzfondsgesetzes mit wirtschaftspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weist den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf den mit der Abgabepflicht belasteten Unternehmen zu. Diese finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung. Für die nach dem Absatzfondsgesetz im Schwerpunkt entfalteten Werbemaßnahmen für Produkte der Land- und Ernährungswirtschaft tritt diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig in Erscheinung, denn die finanzielle Inanspruchnahme für solche Werbemaßnahmen kann auch als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden. Verfassungsrechtlich zulässige agrar- und ernährungspolitische Ziele sowie mögliche positive Effekte staatlicher Werbemaßnahmen für einen bestimmten Wirtschaftszweig reichen allein für einen greifbaren Gruppennutzen zur Rechtfertigung einer Finanzierung durch Sonderabgaben statt durch Steuern nicht aus. Dies gilt auch deshalb, weil es für die Vermutung eines Mehrwerts staatlich organisierter im Vergleich mit privatwirtschaftlicher Werbung keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. Lässt sich eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, bestehen in Bezug auf die gruppennützige Verwendung erhöhte Anforderungen: Der Gruppennutzen muss evident sein. Dies kann zwar dann der Fall sein, wenn staatliche Förderungsmaßnahmen erforderlich sind, um erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile, z.B. auch solche im transnationalen Wettbewerb, abzuwehren oder auszugleichen. An einer derartigen, das Absatzfondsgesetz ursprünglich tragenden Rechtfertigung fehlt es aber jedenfalls seit dem im Ausgangsverfahren betroffenen Streitjahr 2002.
Während das Vorliegen abzuwehrender Nachteile im innergemeinschaftlichen Wettbewerb bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1990 noch in vertretbarer Weise angenommen werden konnte, hat sich die Situation der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft seitdem so deutlich stabilisiert, dass von einem Erfordernis, erhebliche Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch staatlich organisierte Werbung abzuwehren, nicht mehr gesprochen werden kann.

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22.02.2009 Neben dem Rückblick auf die Meldung aus der Region entwickelte der Moderator erste Ideen für die Sendung am 7. März 2009. Dort will er sich Gedanken über die Emanzipation und ihren Schaden für die Gesellschaft machen. Statt eines Talkgaste verlas er in der letzten Stunde Fabeln, die einen Bezug zur heutigen Zeit haben könnten.
[Nachtrag -
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21.02.2009 In der Sendung "Bürgerstimmen im Göttinger Land" kam am 7.2.2009 die Sicht von Studenten auf die Studienreform zur Sprache. Die Elitenbildung und die Ausgrenzung der Armen vom Studium wurde kritisiert.

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21.02.2009 In der Sendung "Bürgerstimmen im Göttinger Land" waren am 14. Februar gleich zwei Talkgruppen zu Gast. Die Bürgerinitiative Göttinger Süden stellte ihre Bedenken gegen die Südspange heraus. In der Stunde von 19:00 bis 20:00 stellte sich die Gruppe vor, die unter dem Dach eine offene Sprechstunde ehrenamtlich betreut. Die Beratung versteht sich als erste Hilfe bei Konflikten und Problemen. Die Musik war natürlich von den regionalen Konzerten geprägt.

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23.02.2009 Das Erwerbslosenforum kritisiert die Mitteilung der Bundesregierung, wonach die Abwrackprämie beim Hartz-IV-Empfänger als Einkommen zu werten ist. Da die Bundesregierung mit ihrer Mitteilung den Kauf eines Kleinwagens nicht unter dem Aspekt des Schonvermögens interpretieren will, bestätigt die Bundesregierung ihren politischen Kurs der Ausgrenzung der Armen.

Schuldenuhr
FDP: Wie viel Schulden hat der Kreis?

20.02.2009 In einem Antrag fordert die FDP-Kreistagsfraktion eine Schuldenuhr. Mit der Forderung will die FDP darauf hinweisen, dass die Schulden des Landkreises Jahr für Jahr steigen. In einer Schuldenuhr sieht sie gleichzeitig einen Ansporn, mit der Tilgung zu beginnen.

Nepp
Betrugsmasche: Nebenjob gegen Vorkasse

23.02.2009 Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor unseriösen Nebenjobvermittlern. Es gibt einige Nebenjobfirmen, die Daten für eine Vermittlung des Nebenjobs sammeln und dafür im Voraus Geld verlangen. Solche Firmen sollte man nach Meinung der Verbraucherzentrale meiden.
[Gute Firmen wollen das Beste FÜR den Kunden, schlechte Firmen wollen nur das Beste VON dem Kunden. Dr. Dieter Porth]

Ratsanträge
Nachwuchs für Freiwillige Feuerwehr & DSL

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Mit dem zweiten Antrag will die SPD die Verwaltung auffordern, Konzepte für eine Nachwuchsarbeit bei den Freiwilligen Feuerwehren zu entwickeln.
[Warum beschränkt man nicht einfach die Aufgaben der freiwilligen Feuerwehren auf den Brandschutz, um die Freiwilligen nicht auszubeuten? Dr. Dieter Porth]

Umweltwächter
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[Probennahme? Dr. Dieter Porth]

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