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Gewinnspiele
Neue Gewinnspielsatzung für private Radio- und Fernsehsender

27.02.2009 Die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) hat seit Anfang März eine neue gültige Satzung für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen bei privaten Anbietern in Radio und Fernsehen. Mit der neunen Satzung sind klarere Regeln, mehr Transparenz und besserer Verbraucherschutz geschaffen werden. Parallel kündigten die Landesmedienanstalten an, die Durchführung von Gewinnspielen genau zu prüfen.
[Auch die Kampagne der Internet-Zeitung hat ihren Teil beigetragen, um für mehr Transparenz bei Gewinnspielen zu sorgen. Dr. Dieter Porth]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Ich möchte an dieser Stelle nochmals den Betroffenen danken, die mir ihre Gedächtnisprotokolle zu den Gewinnspielen für die Veröffentlichung zur Verfügung gestellt haben. Auch danke ich Udo Seiwert-Fauti von www.fair-radio.net, der mir den letzten mentalen Schubs gab, die Kampagne weiterzumachen. Die Arbeit hat sich gelohnt.
Ich persönlich bin nach ersten Augenschein mit dem Erreichten zufrieden. Bei der gesamten Kampagne ging es immer darum, mehr Transparenz und Überprüfbarkeit für die Verbraucher zu schaffen.
Gleichzeitig finde ich es völlig legitim, dass die Sender auch weiterhin ihre Gewinnspiele veranstalten können, dürfen und sollen. Ich begrüße auch die zukünftige Durchführung von Gewinnspielen, weil dadurch die Sender unabhängiger von den Werbeeinnahmen werden können. Ich hoffe, dass langfristig die Qualität der Nachrichten und Meldungen sich beim privaten Rundfunk verbessern wird. Vielleicht schaffen es die Sender in einigen Jahren, dass die Zuhörer in Zukunft die gute Sendungen auch mit einem Telefonanruf honorieren, selbst wenn die Gewinne niedrig sind. Für eine informative Tageszeitung wird selbstverständlich Geld gezahlt, warum soll dies beim Radio nicht möglich sein. Die neue Fairness bei den Gewinnspielen ist eine Möglichkeit, um hier neue Geschäftsmodelle aufzubauen. Letztendlich brauchen wir eine Vielfalt bei den Informationen.
Dr. Dieter Porth

 
Emailnachricht: Kontaktlink zu Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) [ Homepage ] (---)
 

Meldung von der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) - ZAK-Pressemitteilung 05/2009: Mehr Verbraucherschutz bei Call-In-Sendungen / Neue Gewinnspielsatzung für Radio und Fernsehen gilt

Freitag 27. Februar 2009 | zak
Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ist in Kraft. Damit gelten ab sofort neue und schärfere Regeln für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen und im Radio. Die neue Satzung soll mögliche Täuschungen bei Gewinnspielen ausschließen, die Transparenz der Spielabläufe erhöhen und damit den Verbraucherschutz stärken. "Die Sender hatten in den letzten Monaten Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch die Spiele, die auf dem Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance", so der Vorsitzende der Kommission für Zulassung auf Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hatte in ihrer Februar-Sitzung allein 33 Verstöße bei Gewinnspielsendungen aus dem letzten halben Jahr beanstandet. Auf Grund der alten Gesetzeslage konnten keine Bußgelder oder andere wirksame Maßnahmen verhängt werden. "Nachdem die Selbstverpflichtungserklärungen der Sender in der Vergangenheit nicht wirklich gegriffen haben, gibt uns die neue Satzung jetzt die Möglichkeit zu echten Sanktionen", erklärt der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider.
"Die Experten der Landesmedienanstalten werden in den nächsten Wochen intensiv die Programme der privaten Sender auf die Einhaltung der neuen Regeln hin überprüfen", kündigt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich an.

Transparenz und Verbraucherschutz
Grundsätzlich wird in der neuen Satzung zwischen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unterschieden, für die unterschiedliche Regelungen gelten. So können an Einzel-Gewinnspielen im Radio und im Fernsehen auch Jugendliche ab 14 Jahren teilnehmen.
Für Gewinnspielsendungen im Radio und Fernsehen gelten strengere Regeln, hier ist eine Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt. Die einzelnen Call-In-Sendungen dürfen pro Rätselfrage nicht länger als drei Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer durchgestellt werden. Die Sendungen müssen nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt, die Teilnahmebedingungen müssen alle 15 Minuten eingeblendet werden. Die Lösungen müssen in einem jedermann leicht zugänglichen Lexikon nachschlagbar sein. Für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen gilt ein Höchsteinsatz von 50 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz und für Mobilfunk, wie dies bereits im Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist. Bei Missachtung der Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis zu 500.000 Euro.

ARD und ZDF müssen noch eigene Gewinnspielregeln verabschieden
Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten gilt für private Radio- und Fernsehsender. Eine entsprechende Regelung für öffentlich-rechtliche Sender steht noch aus. "Im Sinne der Gleichbehandlung von Programmveranstaltern wäre es zu begrüßen, wenn ARD und ZDF entsprechende Regelungen unverzüglich realisieren würden", mahnt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. "Wir gehen davon aus, dass auch ARD und ZDF ähnlich hohe Anforderungen an den Verbraucherschutz haben wie die Landesmedienanstalten und sich darum an unserer Satzung orientieren."
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten in den vergangenen Monaten einzeln beschlossen worden. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstoßen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.
Die Satzung ♠ 1finden Sie unter www.alm.de .

Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich – Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) – auch Vorsitzender der ZAK. In der ZAK werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.

Liste der redaktionellen Inline-Kommentare

♠ 1) Die Satzung findet sich derzeit hinter diesem Link
http://www.alm.de/fileadmin/forschungsprojekte/GSPWM/Gewinnspielsatzung_23.02.2009.pdf
Ansonsten ist die Satzung derzeit der Link über die am linken Rand befindliche Menüführung [Rechtsgrundlagen]-[Satzungen…] zu finden.
Siehe http://www.alm.de/113.html
Dr. Dieter Porth

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02.12.2008 Radio ffn hat das Spiel "das geheimnisvolle Geräusch" eingestellt. Die Redaktion sucht Erfahrungsberichte von Menschen, die bei dem Spiel mitgespielt haben. Für die Berichte sichert die Redaktion sichert die Anonymität zu.
Der aktuelle Stand der journalistischen Kampagne wird dargestellt.
[Gewerbliche Meldung in eigener Sache. Dr. Dieter Porth.]

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Erinnerung
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15.12.2008 In der Erinnerung des Redakteurs hat ffn bei dem Gewinnspiel "das geheimnisvolle Geräusch" nie auf den Ausschluss der Jugendlichen von dem Spiel hingewiesen. damit hat ffn die Leichtgläubigkeit von Jugendlichen ausgenutzt. Zur Bestätigung der Erinnerung sucht die Redaktion Sendungsmitschnitte, in denen Moderatoren das Spiel bewerben und erläutern. Wenn der Hinweis auf Jugendausschluss tatsächlich fehlt, dann könnten die Konkurrenten Antenne, Radio 21 und/oder NDR gegen ffn wegen unlauterem Wettbewerb klagen und eine Gewinabschöpfung erwirken.
[Ob den Konkurrenten wohl ein saubere Radiokultur eine Klage wert ist? Dr. Dieter Porth.]

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[Diese Forderung ist moralisch grenzwertig. Vertritt die Bitkom als Lobbyist auch Glücksspiel-Dealer? Dr. Dieter Porth]

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[Kinderschutz in der Werbung – und was ist mit dem Kinderschutz bei den Bezahlnummer-Gewinnspielen der Radiosender? Dr. Dieter Porth]

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