geändert am 15.11.2006 - Version Nr.: 1. 92

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kritisch --- innovativ --- neoliberal

Stadt Göttingen

Die Grünen fordern für Hartz-IV-Erwachsene unter 25 Jahren ordentliche Rahmenbedingungen, damit von Amts wegen bei "schwerwiegenden sozialen Gründen" (§ 22 Absatz 2a SGB II) einem Auszug von Jugendlichen aus der elterlichen Wohnung zugestimmt werden kann. [mit Kommentar von Dr. D. Porth]

Bereich: Armut ~ fordern ~

Dr. Dieter Porth - GöttingenMit ihrem Vorpreschen akzeptieren die Grünen die Intention des beschlossenen Gesetzes, wonach ein Mensch mit 25 noch als Heranwachsender zu gelten hat. Hierzu drei Zitate:
- §2 des Bürgerliches Gesetzbuches: "Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein."
-. Grundgesetz "Artikel 3
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
...
Artikel 11.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist."

Grundsätzlich lässt das Grundgesetz eine Einschränkung der Freizügigkeit zu, um die Allgemeinheit von besonderen Lasten zu schützen. Aber das soziale Gesetzbuch benachteiligt an dieser Stelle willkürlich den 24 Jahre alten, volljährigen Menschen gegenüber dem 25 Jahre alten Menschen. Hier ist der Tatbestand der Diskriminierung wegen der Herkunft gegeben. Dies akzeptieren die Grünen mit ihrem Antrag genauso protestlos wie die schweigenden Mehrheit im Rat. Die Vernichtung der Behinderten, der Roma und Sinti und der Juden begann schleichend und mit Schweigen.

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Pressemitteilung Die Grünen - Stadtratsfraktion [ Homepage ] (Michael Höfer, Heike Nückel)

[Göttingen - 31.05.06] [Quelle: Email]

Hartz IV: GRÜNE fordern Kriterien zugunsten der Freizügigkeit junger Erwerbsloser
Die GRÜNEN im Rat der Stadt Göttingen fordern den Landkreis als Träger des sog. Arbeitslosengeldes II (ALG II) auf, einheitliche Handlungsanweisungen an die Job-Center zu erlassen, um die Freizügigkeit junger Erwerbsloser weiterhin zu gewährleisten. Dies geht aus einem Antrag der GRÜNEN für die kommende Sitzung des Sozialausschusses hervor.
Ausgangspunkt des Antrages sind die gesetzlichen Änderungen für ALG II-Empfänger unter 25 Jahren. Danach dürfen diese nur dann aus dem Elternhaus ausziehen, wenn "schwerwiegende soziale Gründe" vorliegen. Für den sozialpolitischen Sprecher der GRÜNEN Michael Höfer ist diese Regelung sozial- und jugendpolitisch hoch problematisch, weil sie die Eigenverantwortung und die Entwicklungsmöglichkeiten junger Erwerbloser einschränke. Ein Großteil der betroffenen jungen Erwerblosen kämen aus den untersten sozialen Schichten. Durch das neue Gesetz würden prekäre soziale Lebenslagen zementiert und den Jugendlichen die Chance genommen, sich unabhängig vom Elternhaus zu entwickeln. "Junge Erwerbslose brauchen Arbeits- und Bildungsangebote. Die Zwangsbindung an das Elternhaus dient in keine Weise der Integration in den Arbeitsmarkt", so Höfer.
Der Landkreis müsse deshalb für eine sozialpolitisch vertretbare Ausgestaltung des Gesetzes sorgen und Auslegungskriterien für die ausführenden Job-Center im Landkreis entwickeln, die die Entwicklungschancen der jungen Erwerbslosen berücksichtigen. Nach Ansicht der GRÜNEN müsse der unbestimmte Rechtsbegriff "schwerwiegende soziale Gründe" dahin ausgelegt werden, dass dem Auszug aus dem Elternhaus zugestimmt werden muss, wenn dadurch die Verselbständigung des jungen Menschen gefördert wird, durch die Familiensituation und das soziale Wohnumfeld die Weiterentwicklung gehemmt wird, eine Partnerschaft eingegangen bzw. eine Familie gegründet werden soll oder an einem anderen Wohnort bessere berufliche Chancen zu erwarten sind.


Antrag für den Sozialausschuss am 6.6.2006 (verlegt auf den 20.6.)
Auswirkungen des Änderungsgesetzes zum SGB II vom 17.02.2006
Hier: Freizügigkeit junger Arbeitsloser bewahren und deren Entwicklung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern

Der Ausschuss möge dem Rat zum Beschluss vorlegen:
(1) Die Verwaltung wird beauftragt, zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "schwerwiegende soziale Gründe" des § 22 Absatz 2a SGB II auf den Träger der Grundsicherung - Landkreis Göttingen - nachdrücklich einzuwirken, nachvollziehbare und einheitliche Handlungsanweisungen für die Entscheidung zugunsten eines Auszuges von jungen Menschen unter 25 Jahren aus einer elterlichen Bedarfsgemeinschaft zu erlassen, die mindestens folgende Kriterien erfüllen:
Einem Auszug wird zugestimmt, wenn
a) dadurch die Verselbständigung des jungen Menschen gefördert wird
b) durch die Familiensituation die Weiterentwicklung des jungen Menschen gehemmt wird
c) der junge Mensch durch das soziale Wohnumfeld in seiner Entwicklung behindert wird
d) der junge Mensch eine Partnerschaft eingehen oder eine Familien gründen will
e) der junge Mensch an einem anderen Wohnort bessere berufliche Chancen hat
f) ein Verbleib im Elternhaus für den jungen Menschen aus anderen Gründen nicht
zumutbar ist
Im Zweifelsfall ist eine Stellungnahme/ein Gutachten des zuständigen Jugendamtes einzuholen.

(2) Die Verwaltung berichtet zeitnah über die durch diesen Auftrag resultierenden Ergebnisse in den Ratsausschüssen für Soziales und Jugendhilfe. Darüber hinaus berichtet die Verwaltung regelmäßig über die Praxis der Umsetzung dieser Neuregelung des SGB II in den zuständigen Ausschüssen.

Begründung:
Zum Haushalt gehörende unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zählen nach der am 01.04.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des SGB II nach § 7 (3) zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft nach SGB II. Nach § 22 (2a) dürfen sie einen eigenen Haushalt nur mit Zustimmung des Trägers der Grundsicherung gründen, wenn sie selbst Leistungen der Grundsicherung (ungekürzt) erhalten wollen.

Hintergrund dieser Neuregelung ist nach der Begründung des Gesetzestextes, dass die familiäre Unterstützung für junge Menschen vor einer Unterstützung durch den Staat stehen soll und dass der starke Zuwachs von Ein-Personenhaushalten bei den Bedarfsgemeinschaften eingedämmt werden soll. Nach Einschätzung der BAG Jugendsozialarbeit wurde zum zweiten Punkt eine falsche Interpretation des Zusammenhangs der Zunahme von Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften (+ 3%) mit der Zunahme der anspruchsberechtigten jungen Erwachsenen (+ 20%) hergestellt - die vorliegende Datenbasis gibt nach Einschätzung der Fachleute diesen Zusammenhang gar nicht her. Deutlich wird dadurch, dass diese Neuregelung offensichtlich überwiegend aus fiskalischen Gründen getroffen wurde. Damit korrespondiert, dass in der öffentlichen Wahrnehmung die jungen Erwachsenen, die nach Einführung des SGB II von ihrem Recht, einen eigenen Hausstand zu gründen, Gebrauch gemacht haben, unter den Generalverdacht des Missbrauchs von Sozialleistungen gestellt werden. Dieser Ansicht treten wir entschieden entgegen.

Nach unserer Ansicht, die von Fachleuten in der Jugendsozialarbeit geteilt wird, sind die Gründe für einen Auszug junger Erwachsener eher in schwierigen oder unzumutbaren Familienverhältnissen zu suchen. Insofern verhindert die grundsätzliche Zurechnung junger Erwachsener unter 25 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern den verfassungsrechtlich gebotenen Verselbständigungsprozess junger Menschen und ist jugendhilfepolitisch hoch problematisch. Sie ist auch deswegen problematisch, als hier Volljährige willkürlich wie Minderjährige behandelt und in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt werden, was im Einzelfall zu einer Einschränkung ihres Selbstbestimmungsrechtes und ihrer Freizügigkeit führen kann. Sie ist sozialpolitisch überhaupt nicht vertretbar, weil sie die Eigenverantwortung und Selbständigkeit junger Menschen einschränkt und ihre Abhängigkeit von den Eltern weiter verstärkt - und sie trifft als weitere Verschlechterung des Lebensstandards fast ausschließlich junge erwachsene Menschen aus den unteren sozialen Schichten und verstärkt die Tendenz zur Ausgrenzung dieser jungen Erwachsenen von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Nach der Fassung des § 22 (2a) wird die grundsätzliche Zuordnung junger Erwachsener unter 25 Jahren zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft zumindest teilweise aufgehoben, wenn vor ihrem Auszug aus der elterlichen Bedarfsgemeinschaft die Zustimmung des Trägers der Grundsicherung eingeholt wurde. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn:

a) der junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern verbleiben kann
b) der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
c) ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt

Der hier genannte Rechtsbegriff "schwerwiegende soziale Gründe" ist in seiner Formulierung von sich aus zu unbestimmt und zu unkonkret und kann in der Auslegung durch den Entscheidungsträger zu Problemen führen.
Die Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffes muss durch Handlungsanweisungen für den Entscheidungsträger konkretisiert werden, insbesondere auch deshalb, da diese "schwerwiegenden sozialen Gründe" von den jungen Menschen bei der Antragstellung zum Auszug aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern detailliert im Einzelfall dargelegt und durch Dokumente, eidesstattliche Versicherungen, Zeugenaussagen oder Gutachten etc. belegt werden müssen. Eine Entscheidung über die Antragstellung muss daher juristisch überprüfbar sein und nach einheitlichen, nachvollziehbaren Entscheidungskriterien getroffen worden sein.
Träger der Grundsicherung ist im Falle des SGB II nicht die Stadt Göttingen, sondern der Landkreis. Eine Vorlage zur Rechtssicherheit der Auslegung des § 22 (2a) muss daher durch ihn erfolgen.
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14.02.06 11:23:07s
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